AGB Kushtrim Hamzaj 17. August 2022
§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der c&p creative project GmbH by soellner (nachfolgend Agentur) mit Kunden in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugänglichen Inhalt und sind für den Inhalt abgeschlossener Verträge allein maßgebend.

(2) Unternehmer im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Kunden im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher.

(3) Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil von Verträgen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Entgegennahme der Leistungen der Agentur durch Unternehmer gilt in jedem Fall als Anerkennung der Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote und Kostenvoranschläge

(1) Ein Vertragsangebot der Agentur ist bis zur schriftlichen Annahme des Kunden widerruflich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

 

(2) Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich Verbindlichkeit vereinbart ist. Ein Kostenvoranschlag der Agentur enthält kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Bei Aufträgen bis zu einem Wert von € 500,00 sowie Aufträgen im Rahmen laufender Projekte werden jedoch, soweit keine ausdrückliche anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, keine Kostenvoranschläge erstellt.

 

(3) An Präsentationen, Kostenvoranschlägen, Designs, Layouts, Zeichnungen, Ausarbeitungen oder anderen Unterlagen der Agentur behält sich die Agentur Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Leistungen der Agentur dürfen nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag zwischen Agentur und Kunden kommt durch schriftliche Annahme eines schriftlichen Vertragsangebots zustande.

 

(2) Wird von der Agentur eine Leistung erbracht, ohne dass ein Vertragsangebot des Kunden von ihr schriftlich bestätigt wurde, kommt der Vertrag zwischen den Parteien durch die Entgegennahme der Leistung oder einer abtrennbaren Teilleistung zustande.

 

(3) Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, wird die Agentur den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt dann noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

§ 4 Leistungsumfang, Vergütung

(1) Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch die Leistungsbeschreibung im Kostenvoranschlag der Agentur oder durch den Inhalt eines Vertragsangebots einer Partei bestimmt.

 

(2) Ein bestimmter Erfolg wird durch die Agentur nur wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart geschuldet. Die Agentur erbringt dabei Leistungen, die als geistige Leistung urheberrechtlich geschützt sind. Dies beinhaltet Konzepte, jede Art von Gestaltung, Grafiken, Zeichnungen, Entwürfe, Texte und alle sonstigen Unterlagen.
Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

 

(3) Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden gelieferten oder mit dem Kunden abgestimmten Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

 

(4) Die Agentur ist nur dann verpflichtet, die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbemaßnahme zu überprüfen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Beauftragt der Kunde die Agentur mit dieser Leistung, hat der Kunde die dadurch entstehenden Kosten und Gebühren der Agentur, ggf. von einer Rechtsanwaltskanzlei, von Verwaltungsbehörden und sonstigen Leistungsträgern, zu tragen.

 

(5) Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich. Bei der Vermietung von Gegenständen richtet sich der Mietzins nach der allgemeinen Mietpreisliste der Agentur in der jeweils gültigen Fassung. Ist für eine Leistung in der Leistungsbeschreibung keine Vergütung bestimmt, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten der Agentur. Ein Mehraufwand der Agentur, der durch vom Kunden veranlasste oder zu vertretende Änderungen, Ergänzungen, Verzögerungen, Behinderungen oder Leistungswiederholungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand nach den vereinbarten Stundensätzen der Agentur berechnet.

 

(6) Bei produktionsbedingter Abweichung behält sich die Agentur eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor. Tatsächlich in Rechnung gestellt wird die gelieferte Menge.

 

(7) Möchte sich der Kunde nach Zustandekommen des Vertrages vom Vertrag lösen, ohne dass ihm hierzu ein vertragliches oder gesetzliches Recht zusteht, ist dies nur möglich, wenn die Agentur zustimmt. Erteilt die Agentur keine Zustimmung, erklärt der Kunde jedoch die Lieferung/Leistung nicht mehr abnehmen zu wollen, hat der Kunde das Agenturhonorar und bereits angefallene Fremdkosten, technische Kosten sowie bereits in Auftrag gegebene Fremdleistungen und technische Leistungen unter Abzug eventuell ersparter Aufwendungen zu vergüten. Die Agentur ist im Gegenzug nicht mehr zur Leistung verpflichtet.

§ 5 Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Vertrages während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Ein unbefristeter Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Recht auf eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB bleibt unberührt.

 

(2) Lehnt der Kunde die Fortführung der vertraglichen Leistungen durch die Agentur endgültig oder nach Verstreichen einer von der Agentur gesetzten angemessen Frist die Abnahme einer Dienstleistung ab, ist diese nicht mehr zur Leistung verpflichtet.
Die Agentur ist in diesem Fall und im Falle der außerordentlichen Kündigung des Vertrages gemäß § 626 BGB durch die Agentur vom Kunden finanziell so zu stellen, wie sie ohne dessen Vertragsverstoß gestanden hätte.
Die Agentur ist berechtigt, das Agenturhonorar neben den bis dahin angefallenen Fremdkosten, technischen Kosten sowie der bereits in Auftrag gegebenen Fremdleistungen und technischen Leistungen pauschal in Höhe von 20% aus dem Nettobetrag des Gesamtvolumens zu fordern, ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen zu führen.

 

(3) Die Agentur kann die Leistung vor Vertragsbeginn und während der Vertragsabwicklung verweigern, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Vergütungsanspruch gepfändet wird oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.

§ 6 Fremdaufträge

Der Kunde bevollmächtigt die Agentur, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen sie vertragsmäßig mitwirkt, im eigenen Namen oder im Namen des Kunden zu erteilen. Einzelaufträge bis zu einem Volumen von € 1.000 bedürfen dabei nicht der vorherigen Freigabe durch den Kunden.

§ 7 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Soweit für die Leistungserbringung der Agentur Leistungen des Kunden erforderlich sind, hat der Kunde sie kostenlos zu erbringen. Von der Agentur genutzte Vorschläge des Kunden oder dessen Mitarbeiter haben keine Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung.

 

(2) Soweit für die Leistungserbringung der Agentur Einsätze der Agentur beim Kunden erforderlich sind, wird der Kunde der Agentur die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistung einräumen und jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Kunde ist für die angemessenen Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in dem Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Insbesondere hat der Kunde einen funktionsgerechten, sauberen Zustand der Räume und das Vorhandensein der erforderlichen Einrichtungen zu gewährleisten. Im Falle des Überlassens von Vorlagen zur Verwendung durch die Agentur, versichert der Kunde, dass er zur Übergabe und Verwendung der übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen aus widerrechtlicher Nutzung der Vorlagen durch Dritte frei.

 

(3) Soweit der Kunde von der Agentur Besprechungsprotokolle, Konferenzberichte und Entwürfe erhält, sind diese verbindlich, wenn der Unternehmer nicht innerhalb von 3 Kalendertagen nach Erhalt widerspricht.

 

(4) Für den Fall, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht in dem Umfang nachkommt, der die vertragliche Erfüllung der Dienstleistung der Agentur ermöglicht, hat diese nach erfolgloser angemessener Fristsetzung das Recht der außerordentlichen Kündigung. Die Folgen dieser Kündigung ergeben sich aus § 4 Ziffer 7.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zustellung beim Kunden zur Zahlung fällig. Der Zustellungsnachweis kann durch die Daten der elektronischen Übermittlung der Rechnung erbracht werden.

 

(2) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen.

 

(3) De Agentur ist berechtigt Abschlagszahlungen über erbrachte Teilleistungen zu fordern. Eine vergütungspflichtige Teilleistung bedingt keine Möglichkeit der Teilnutzung durch den Kunden.

 

(4) Die einem Kunden angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehenden Abgaben und Kosten für erforderliche Sonderverpackungen werden an den Kunden weiter berechnet. Soweit die Agentur Mengenrabatte oder Malstaffeln aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch nehmen kann und die Agentur dem Kunden die Mengenrabatte oder Malstaffeln bei Vertragsschluss als Kalkulationsgrundlage bezeichnet hat, erhält der Kunde eine diesbezügliche Nachbelastung, die sofort fällig wird.

 

(5) Die einem Verbraucher angebotenen Preise sind Endpreise gemäß § 1 Abs. 1 PAngV, jedoch ohne Liefer-, Versandkosten und ohne Montage. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung

 

(6) Der Kunde darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 9 Gefahrtragung, Fristen

(1) Soweit die Agentur die Übermittlung ihrer Leistung in üblicher und sachgerechter Form veranlasst, trägt der Kunde das Risiko für Beschädigungen, Verlust oder Verzögerung. Der Gefahrenübergang bei Lieferungen tritt mit Übergabe an den Kurier/Spediteur ein.

 

(2) Fristen sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 10 Abnahme

(1) Soweit die Agentur zur Erbringung eines bestimmten Leistungserfolgs verpflichtet ist, ist der Kunde auch zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Übermittlung des Leistungsergebnisses verweigert wird. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn das Leistungsergebnis vollständig oder im Wesentlichen vertragsgerecht ist.

 

(2) Bestehen wesentliche Abweichungen, ist die Agentur berechtigt, diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen und das Leistungsergebnis dem Kunden erneut zur Abnahme zu übermitteln.

 

(3) Die Abnahme gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungserfolg nutzt.

§ 11 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertrages kommen ausschließlich und darauf begrenzt zur Anwendung, wenn die in einem Vertrag enthaltenen Teilleistungen der Agentur als Leistungserfolg bestimmt werden können. Ansonsten gilt Dienstvertragsrecht.

 

(2) Unternehmer müssen der Agentur offensichtliche Mängel der Leistung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Entgegennahme der Leistung schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge

 

(3) Beim Vorliegen von Mängeln und rechtzeitiger Anzeige des Kunden hat die Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung.

 

(4) Beauftragt die Agentur im eigenen Namen für den Kunden Dritte mit der Herstellung von Werbemitteln, haftet die Agentur nicht für mangelhafte Leistungen der beauftragten Dritten, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen. Die Agentur ist dann aber verpflichtet, dem Kunden im Fall einer mangelhaften Leistung ihre Mängelansprüche gegen den beauftragten Dritten abzutreten und soweit die Geltendmachung der Ansprüche des Kunden gegen den Dritten fehlschlägt, die Ansprüche des Kunden gegen die Agentur wieder einzuräumen.

 

(5) Für den Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Entgegennahme der Leistung oder, soweit eine Abnahme der Leistung vorgesehen ist, ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Der Satz 1 gilt nicht, wenn der Agentur Arglist vorwerfbar ist. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Entgegennahme der Leistung oder, soweit eine Abnahme der Leistung vorgesehen ist, zwei Jahre ab Abnahme der Leistung.

 

(6) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Agentur auf den nach der Art des Leistungsgegenstands vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur.

 

(7) Gegenüber Unternehmern haftet die Agentur bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

(8) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Annahme des Leistungsgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Agentur Arglist vorwerfbar ist.

 

(9) Die Agentur haftet nicht für Mängel, die auf Fehler in den vom Kunden übermittelten Unterlagen, Materialien oder Unterlagen zurückgehen.

 

(10) Die Agentur haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

 

(11) Die vorstehenden Gewährleistungsfristverkürzungen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens und nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.

 

(12) Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Kein Fall der groben Fahrlässigkeit liegt bei Ausfall von Computern oder Virenbefall, sowie bei Übertragungsstörungen des E-Mail-Verkehrs vor.
Jegliche Haftung ist in Fällen höherer Gewalt und für den Fall technischer Schwierigkeiten, die nicht im Verantwortungsbereich der Agentur liegen, ausgeschlossen.

 

(13) Verzug liegt bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungsfrist erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vor.

§ 12 Eigentumsrechte, Nutzungsrechte

(1) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht.

 

(2) Sofern zwischen dem Kunden und der Agentur keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur erstellten Werbemitteln während der Vertragslaufzeit. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Nutzungen außerhalb der BRD bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Agentur wird Projektdaten nach erfolgreicher Fertigstellung und Abnahme des Kunden längstens für eine Frist von zwei Jahren bereithalten, soweit keine längeren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen.

 

(3) Eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte ist nur nach vorheriger Genehmigung der Agentur zulässig.

 

(4) Nutzngsrechte an Arbeiten der Agentur, die bei Vertragsende nicht bezahlt sind, verbleiben bei der Agentur

 

(5) Die Agentur hat ein Recht auf Auskunft über den Umfang der Nutzung der vertraglichen Leistung.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

 

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag mit der Agentur München mit der Maßgabe vereinbart, dass die Agentur auch berechtigt ist, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunds-, Wechsel-, oder Scheckprozess, gleichgültig, welcher Zahlungsort sich aus dem Wechsel oder Scheck ergibt.

 

(3) Falls eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollte oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder dieser am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

(4) Abänderungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.